· Fachbeitrag · Erbengemeinschaft
Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch einen Miterben
von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
Ein Grundstückserwerb, der auf der Übertragung von Anteilen an einer Erbengemeinschaft beruht, kann auch dadurch rückgängig gemacht werden, dass ein Miterbe sein gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt und der Erwerber in Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 2035 Abs. 1 S. 1 BGB die Erbteile unmittelbar auf den vorkaufsberechtigten Miterben überträgt (BFH 9.7.14, II R 50/12, ZEV 14, 624 = FamRZ 14, 1924, Abruf-Nr. 152104). |
Sachverhalt
Der Kläger (Kl.) erwarb in mehreren Erbteilskaufverträgen insgesamt 337/384 der Anteile an einer ungeteilten Erbengemeinschaft. Zum Nachlass gehörten mehrere Grundstücke. Auf dieser Grundlage stellte der Beklagte (das Finanzamt - FA) die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gesondert fest. Eine Miterbin (M) übte ihr gesetzliches Vorkaufsrecht gegenüber dem Kl. aus und machte ihren Anspruch auf Abtretung der Erbteile vor dem LG geltend. Zur Beendigung des Rechtsstreits schlossen der Kl. und M einen gerichtlichen Vergleich, mit dem der Kl. die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts durch M sowie die hieraus folgenden Ansprüche anerkannte und seine Anteile an der Erbengemeinschaft gegen Erstattung des gezahlten Kaufpreises, der anteiligen Guthaben aus dem Hausverwalterkonto sowie weiterer, durch die Erbteilskaufverträge entstandener Kosten auf M übertrug.
Den Antrag des Kl., die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer nach § 16 GrEStG aufzuheben, lehnte das FA ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Revision hatte Erfolg.
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