· Nachricht · Erbenhaftung
Erben haften für Anspruch auf Betreuungsunterhalt
| Der BGH hat aktuell zur Erbenhaftung für den Betreuungsunterhalt einer Mutter eines nicht ehelich geborenen Kindes nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB entschieden (BGH 15.5.19, XII ZB 357/18, Abruf-Nr. Abruf-Nr. 209419 ). |
Wenn der Anspruch aus § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB mit einem gleichrangigen ehelichen Unterhaltsanspruch konkurriert und ersterer bereits vor Rechtskraft der Scheidung bestanden hat, ist der zum Zeitpunkt des Todeseintritts des Unterhaltspflichtigen bestehende Bedarf des Unterhaltsberechtigten fiktiv fortzuschreiben. Den Erben bleibt es unbenommen, sich die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass vorzubehalten (im Anschluss an BGH FamRZ 17, 1317). Für den Bedarf und die Bedürftigkeit des nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB Unterhaltsberechtigten ist auch bei Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes grundsätzlich allein auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der betreuende Elternteil infolge der Betreuung nicht mehr (in voller Höhe) erzielen kann (im Anschluss an Senatsurteil FamRZ 05, 442).