30.03.2015 · Fachbeitrag · Erbenhaftung
Miterben haften als Gesamtschuldner für Straßenbaubeiträge
| Mitglieder einer Erbengemeinschaft können als Miteigentümer eines Grundstücks als Gesamtschuldner auf Vorausleistungen für Straßenbaubeiträge in Anspruch genommen werden. Die Vorausleistungen können für ein Grundstück, für das eine sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, bis zur Höhe der voraussichtlich endgültigen Beitragsschuld erhoben werden (VG Potsdam 16.1.15, 12 K 4162/13, n.v., Abruf-Nr. 144031 ). |
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