19.11.2018 · Fachbeitrag · Erbscheinsverfahren
Miteigentümer auch ohne Teilungsverfahren antragsbefugt
| Nach § 792 ZPO kann ein Gläubiger, der zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins bedarf, die Erteilung des Erbscheins anstelle des Schuldners beantragen. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Gläubiger besitzt. § 792 ZPO ist nach allgemeiner Ansicht entsprechend anzuwenden, wenn keine Zwangsvollstreckung betrieben, sondern eine Teilungsversteigerung eingeleitet werden soll. Hier bedarf es aber keines Titels und das Teilungsverfahren muss auch noch nicht eingeleitet worden sein (KG 6.3.18, 19 W 25/18, Abruf-Nr. 205237 ). |
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