· Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung
So wird der überwiesene Erbteil verwertet
von Prof. Dr. Jürgen Damrau, Konstanz
| Der Beitrag erläutert, wie der Pfandgläubiger erfolgreich die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben kann. |
1. Pfändung und Überweisungbeschluss erforderlich
Der Pfandgläubiger kann die Auseinandersetzung des Nachlasses nur betreiben, wenn ihm der gepfändete Miterbenanteil zur Einziehung überwiesen wurde (§ 857 Abs. 1, § 835 Abs. 1 ZPO). Er kann die Auseinandersetzung des Nachlasses (§ 2042 Abs. 1 BGB) ohne Zustimmung des Schuldners/Miterben verlangen (vgl. OLG Celle ZErb 01, 220; BayObLG NJW 59, 50, 54; 82, 459, 462). Nach a.A. bedarf der Pfändungspfandgläubiger der Zustimmung des Miterben, um die für die Auseinandersetzung erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen (RGZ 83, 27, 30; OLG Köln FamRZ 15, 441; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1691). Der erstgenannten Ansicht ist zu folgen. §§ 1273, 1258 BGB sind nicht anwendbar, da es nicht um Gebrauch und Nutzung des Pfandgegenstands geht. Gem. §§ 857, 836 ZPO bewirkt die Überweisung zur Einziehung, dass der Gläubiger (allein) die Einziehung ‒ mit allen dazu gehörigen Handlungen ‒ vornehmen muss, z. B. Klage gegen einen Drittschuldner zu erheben. Der Schuldner/Miterbe kann die Vollstreckung daher nicht dadurch behindern, dass er seine Zustimmung verweigert.
2. Durchführung der Auseinandersetzung des Nachlasses
Maßnahmen, die die Erben einschließlich des Miterben/Schuldners zum Zweck der Auseinandersetzung ohne Zustimmung des Gläubigers vornehmen, sind ebenso unwirksam wie sie es zum Zweck der Verwaltung sind. Wird also ohne Zustimmung des Gläubigers im Rahmen der Erbteilung dem Miterben/Schuldner z. B. der Oldtimer des Erblassers übertragen §§ 929 ff. BGB), erwirbt dieser nicht einmal bei gutem Glauben an die Zulässigkeit des Rechtsgeschäfts Eigentum, dies obgleich die Handelnden Eigentümer sind; es fehlt jedenfalls dem Miterben/Schuldner die Verfügungsbefugnis; §§ 135, 932 BGB sind nicht anwendbar, da es sich um kein Verkehrsgeschäft handelt. Veräußern aber alle Miterben gemeinsam den Oldtimer an einen Außenstehenden, um das Erbe zu teilen, erwirbt er bei gutem Glauben Eigentum, §§ 135, 932 BGB.
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