· Nachricht · Erbscheinverfahren
Kostengrundentscheidung erfasst nur Gerichtskosten und nicht außergerichtliche Kosten
| Die Entscheidung des Nachlassgerichts, dass der von den Beteiligten gestellte Erbscheinsantrag „kostenpflichtig“ zurückgewiesen wird, trifft eine Kostengrundentscheidung lediglich hinsichtlich der Gerichtskosten. Sie ordnet nicht zugleich eine Pflicht an, notwendige Aufwendungen der übrigen Beteiligten zu erstatten. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung keine Basis für einen Antrag auf Festsetzung der außergerichtlichen Kosten darstellt (OLG Düsseldorf 13.1.21, 3 Wx 205/20, Abruf-Nr. 221625 ). |
Entscheidet das Gericht über die Kosten, muss es nach § 82 FamFG hierüber auch in der Endentscheidung urteilen. Eine allgemeine Verpflichtung, über die Kosten zu entscheiden, besteht in der freiwilligen Gerichtsbarkeit anders als im Zivilprozess (§ 308 Abs. 2 ZPO) jedoch nicht. Eine Besonderheit des Verfahrens besteht darin, dass die Beteiligten nicht in allen Fällen in einem entgegengesetzten Sinn beteiligt sind. Deshalb ist eine wechselseitige Kostenlast auch nicht immer angezeigt.
Etwas anderes gilt nur, wenn
- eine Kostenentscheidung ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. in Familiensachen, § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG),
- es dem Gericht angemessen erscheint,
- eine Kostenentscheidung von einem Beteiligten beantragt wird (vgl.Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., 2020, § 81 Rn. 4).