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  • · Nachricht · Familienrecht

    Ankaufsrecht von Geschäftsanteilen im Wege eines Vermächtnisses zählt nicht zu den Einkünften nach § 1374 Abs. 2 HS. 2 BGB

    | Der BGH hat Folgendes entschieden: Mit der Regelung, dass eine „den Umständen nach zu den Einkünften“ zu rechnende Zuwendung nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen nicht hinzugerechnet wird, soll Verzerrungen der Zugewinnausgleichsbilanz entgegengewirkt werden, die sich aus der künstlichen Erhöhung des Anfangsvermögens durch die zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen ergeben können. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist daher, ob die Zuwendung zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen oder die Vermögensbildung des begünstigten Ehegatten fördern soll ( BGH 6.11.13, XII ZB 434/12, n.v., Abruf-Nr. 133989 ). |

     

    Dem Antragsteller ist durch ein gemeinschaftliches Testament ein Ankaufsrecht im Wege eines Vermächtnisses zugewendet worden (vgl. BGH FamRZ 01, 1297, 1298). Soweit dieses Ankaufsrecht einen Vermögenswert hat, ist es dem Antragsteller als Zuwendung von Todes wegen i.S. des § 1374 Abs. 2 BGB angefallen. Dieses Ankaufsrecht zählt aber nicht zu den Einkünften nach § 1374 Abs. 2 HS. 2 BGB.

     

    Mehr dazu lesen Sie demnächst in EE.

    Quelle: ID 42468591