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  • · Nachricht · Familienrecht

    Keine Informationspflicht der Rentenversicherung über den Tod der Exfrau bei einer durch Scheidung gekürzten Pension

    | Die Rentenversicherung ist nicht verpflichtet, einen geschiedenen Pensionär auf den vor dem 1.9.09 eingetretenen Tod der rentenversicherten Ehefrau hinzuweisen, damit der Pensionär den Wegfall einer durch den Versorgungsausgleich bewirkten Pensionskürzung beantragen kann (OLG Hamm 27.11.13, 11 U 33/13). |

     

    Im Rahmen eines Versorgungsausgleichs (VA) wurden Anwartschaften in der Beamtenversorgung des heute 72 Jahre alten Klägers auf das Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen. Deswegen erhielt er eine monatlich gekürzte Pension. Nach dem Tod der Ehefrau im Juli 07 beantragte er (erst) im August 10 den Wegfall der Pensionskürzung. Denn nach seinem Vortrag hat er erst zu diesem Zeitpunkt vom Tod seiner geschiedenen Ehefrau erfahren. Er fordert von der Rentenversicherung im Wege des Schadensersatzes den Ausgleich seiner Pensionskürzungen von Juli 07 bis August 10. Das Begehren ist erfolglos geblieben.

     

    Eine derartige Informationspflicht ergibt sich nicht aus einer internen Arbeitsanweisung der Beklagten, weil diese die Beklagte nur gegenüber ihren Mitgliedern verpflichtet. Die in § 14 SGB I geregelte Beratungspflicht der Rentenversicherung gilt ebenfalls nicht gegenüber Berechtigten der Beamtenversorgung.

     

    Auf eine entsprechende Anwendung der genannten gesetzlichen Regelung kann sich der Kläger jedenfalls hier nicht berufen: Er konnte die zur Überprüfung eines Wegfalls der Pensionskürzung erforderlichen Angaben von der Beklagten jederzeit erfragen und hätte so vom Tod Tod seiner ehemaligen Ehefrau erfahren. Zudem konnte nach der im Jahr 07 geltenden Rechtslage eine Pensionskürzung rückwirkend korrigiert werden, sodass der Kläger nach dem seinerzeit geltenden Recht durch eine verzögerte Antragstellung keinen Nachteil erlitten hätte.

     

    Diese Rechtslage hat sich erst zum 1.9.09 geändert, nachdem der Gesetzgeber die Möglichkeit abgeschafft hat, die Kürzung von Renten- oder Versorgungsbezügen - bezogen auf die Antragstellung - auch rückwirkend zu beseitigen. Nach dieser Rechtsänderung musste die Beklagte den Kläger ebenfalls nicht auf den bereits im Jahr 07 eingetretenen Tod seiner Ehefrau hinweisen. Aus Sicht der Beklagten hat es keinen Anlass zu einer - vom Kläger auch nicht nachgefragten - Beratung gegeben. Der Vorgang ist bei ihr bereits über zwei Jahre abgeschlossen und nicht Gegenstand weiterer Prüfungen gewesen. Eine Gesetzesänderung verpflichtet die Beklagte nicht dazu, vorsorglich von sich aus abgeschlossene Vorgänge im Hinblick auf rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Mitglieder oder gar Dritter noch einmal zu überprüfen.

     

    (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 9.1.14)

    Quelle: ID 42486122