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  • · Nachricht · FAO

    Rechtsanwaltskammer Hamm:Keine Fristverlängerung mehr bei § 15 FAO

    | Gem. § 15 FAO müssen sich Fachanwälte kalenderjährlich auf dem jeweiligen Fachgebiet fortbilden. In der Vergangenheit hat der Vorstand der RAK Hamm auf bis zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres fehlende oder unvollständige Fortbildungsnachweise großzügig reagiert und die Frist verlängert. Diese wird die RAK Hamm künftig nicht mehr gewähren. Dazu im Einzelnen: |

     

    Grund: Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hat festgestellt, dass es nach der Fachanwaltsordnung nicht zulässig ist, Fehlzeiten aus einem Kalenderjahr im Folgejahr nachzuholen und durch Fortbildungen im Folgejahr auszugleichen (Urteil vom 20.11.15, 1 AGH 23/15).

     

    Folge: Der Vorstand der RAK Hamm kann und wird daher Fristverlängerungen für das Nachweisjahr 2016 ff. nicht mehr gewähren. Den Fachanwälten, die bis zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres ihren Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO gegenüber der RAK Hamm nicht erbracht haben, müssen damit rechnen, dass ihnen die Erlaubnis, diese Bezeichnung zu führen, widerrufen wird.

     

    Der BGH hat nur eine Ausnahme insoweit zugelassen, als eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht nicht zwingend zum Widerruf führt. Der Vorstand der RAK wird dann im Rahmen seines Ermessens alle Umstände des Einzelfalls prüfen, z. B. eine aufgrund Erkrankung unverschuldete Versäumung der Fortbildungspflicht.

     

    To do: Nutzen Sie daher das Fortbildungsangebot des IWW Instituts, insbesondere das FAO-Selbstudium mit Lernerfolgskontrolle. Mehr dazu unter fao@iww.de.

    Quelle: ID 43969938