· Fachbeitrag · Gebührenrecht
Anfall der Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VVRVG
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
Ab dem Erbfall ist/sind Auftraggeber des Rechtsanwalts der Erbe/die Erben, ohne dass der Auftrag durch diese(n) erneuert werden muss. Für die Erhöhung der Geschäfts- oder der Verfahrensgebühr kommt es nicht auf die Anzahl der Geschäftsbesorgungsverträge, sondern ausschließlich darauf an, für wie viele Erben der Rechtsanwalt tätig wird. Davon, ob es für den Rechtsanwalt ab dem Erbfall infolge Vertretung mehrerer Erben tatsächlich zu einer Mehrarbeit kommt, hängt eine Gebührenerhöhung nicht ab (OLG Köln 11.6.14, I-17 W 87/14, ZEV 14, 421, Abruf-Nr. 143634). |
Sachverhalt
Der Beklagte wurde als Anwalt vom Kläger, seinem ehemaligen Mandanten, auf Schadenersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch genommen. Die letzte mündliche Verhandlung fand am 18.10.13 statt. Am 10.11.13 starb der Beklagte. Das Urteil wurde am 22.11.13 verkündet. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Beerbt wurde der Beklagte von seiner Ehefrau sowie den drei Kindern in Erbengemeinschaft. Im Rubrum des Urteils ist noch der Verstorbene als Beklagter aufgeführt. Am 2.1.14 verstarb dessen Ehefrau. Die Beklagtenseite meldete zur Festsetzung u.a. eine 2,5 Verfahrensgebühr (1,3 + 1,2 gem. Nrn. 3100, 1008 VV RVG) an, da die Prozessbevollmächtigten nach dem Tod des Beklagten, die vier Erben vertreten hätten. Die Rechtspflegerin hat die Kostenfestsetzung bezüglich der Gebühren gem. Nrn. 3100, 1008 VV RVG antragsgemäß durchgeführt. Im Rubrum hat sie die drei Kinder als Erben des verstorbenen Anwalts aufgeführt. Wer die Mutter beerbt hat, ist von ihr nicht geklärt worden. Allein gegen die Festsetzung der vorgenannten Gebühr richtet sich der Kläger (vorläufig) erfolgreich mit seiner sofortigen Beschwerde.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Die sofortige Beschwerde hat vorläufigen Erfolg. Eine Kostenfestsetzung zugunsten der Erben hätte (noch) nicht ergehen dürfen. Deswegen wurde der nur teilweise angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang des Angriffs aufgehoben. Denn die Antragsteller sind in das die Kostengrundentscheidung enthaltende Urteil des LG nicht einbezogen. Gem. § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten aber nur aufgrund eines für die Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Antragsbefugt ist deshalb nur derjenige, zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO ergangen ist (BGH NJW 09, 233). Ist dies nicht der Fall, etwa weil die Prozesspartei verstorben ist, bedarf es einer Titelumschreibung in Gestalt einer auf den/die Rechtsnachfolger lautenden Ausfertigung, § 727 ZPO (BGH FamRZ 10, 1160). In diesem Zusammenhang hätte auch geklärt werden müssen, wer Erbe der verstorbenen Mutter geworden ist. Bei mehrfacher Rechtsnachfolge wird die Nachfolgeklausel nur für oder gegen den letzten Rechtsnachfolger erteilt (OLG Karlsruhe FamRZ 04, 557).
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