· Fachbeitrag · Gebührenrecht
Erbschein: Entscheidet die Erbquote über den Verfahrenswert?
| Das OLG Karlsruhe hat aktuell ausführlich begründet, dass sich der Geschäftswert eines Erbscheinsbeschwerdeverfahrens nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers richtet, sondern nach dem Wert des Erbscheins, gegen dessen Erteilung sich die Beschwerde richtet (OLG Karlsruhe 16.6.16, 11 Wx 103/15, Abruf-Nr. 186994 ). |
Dies wird relevant, wenn unstreitig z. B. der Beschwerdeführer Erbe zu 1/4 ist und erstinstanzlich und in der Beschwerde einen Erbschein beantragt, der ihn und seinen Bruder als Erben zu je 1/2 ausweist. Nach dem OLG Karlsruhe ist der volle Wert des Nachlasses für die Beschwerde maßgebend.
Zwischen den OLGe ist streitig, ob in diesen Konstellationen
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