· Fachbeitrag · Kostenrecht
Gegenstandswert im Erbscheinsverfahren
von RA Dr. Thomas Papenmeier, FA Erbrecht, Chemnitz
| Nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG richtet sich der Geschäftswert für das Erbscheinsverfahren nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls nach Abzug der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten. Was gilt aber, wenn ein anderer Beteiligter Einwendungen erhebt, mit denen er nur einen viel geringeren Teil des Nachlasses beansprucht? Darüber hat das OLG Dresden aktuell entschieden ( 19.1.16, 17 W 1275/15, Abruf-Nr. 146295 ). |
Sachverhalt
Die Erbin E beantragte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Das Nachlassgericht erließ einen Feststellungsbeschluss, wonach die erforderlichen Tatsachen festgestellt sind, um ihn zu erteilen. Der Beschwerdeführer B legte dagegen erfolglos Beschwerde ein. Das OLG entschied: „Die Beschwerde des B gegen den Beschluss des Nachlassrichters des AG ... vom … wird auf seine Kosten bei einem Geschäftswert von bis zu 5.000 EUR zurückgewiesen“. E hatte kurz davor von der Beschwerde erfahren und einen Anwalt beauftragt. Dieser bat darum mitzuteilen, ob die Kostenentscheidung dahin gehend zu verstehen ist, dass B auch die außergerichtlichen Kosten der E ersetzen muss. Vorsorglich beantragte er, den Beschluss zu ergänzen, § 43 Abs. 1 FamFG. Weiterhin beantragte der Anwalt der E im eigenen Namen, den Geschäftswert dahingehend zu ändern, dass der volle Nachlasswert anzusetzen ist.
Entscheidungsgründe
Die Kostengrundentscheidung, wonach die Beschwerde „auf Kosten“ eines Beteiligten zurückgewiesen wird, umfasst die außergerichtlichen Kosten der anderen Beteiligten. Nach § 84 FamFG sind die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten aufzuerlegen, der es eingelegt hat. Was unter Kosten i. S. von § 84 FamFG zu verstehen ist, sagt § 80 S. 1 FamFG. Hiernach sind Kosten die Gerichtskosten und die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten, um das Verfahren durchzuführen. Ob E solche Aufwendungen hatte, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden. Wird dies dort bejaht, müssen diese Kosten festgesetzt werden, § 79 Abs. 1 S. 1, § 61 Abs. 1 S. 2 GNotKG. Der hiernach festzusetzende Geschäftswert bestimmt nach § 3 Abs. 1 GNotKG, wie die Gerichtsgebühren zu berechnen sind. Allein die Justizkasse hat ein rechtsschutzwertes Interesse daran, dass dieser Wert erhöht wird.
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