· Fachbeitrag · Gebührenrecht
Geschäftswert bei Beschwerde im Erbscheinsverfahren
von RA Dr. Thomas Papenmeier, FA Erbrecht, Chemnitz
| Die Rechtsprechung der OLGe zum Geschäftswert bei der Beschwerde im Erbscheinsverfahren divergiert. Das Kostenrisiko hängt davon ab, bei welchem OLG das Beschwerdeverfahren anhängig ist. |
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Der Erblasser E hat zwei Kinder A und B. Er setzt A zu seinem Alleinerben ein. B ist der Auffassung, dass das Testament unwirksam sei und daher gesetzliche Erbfolge zu je ½ eingetreten sei. A beantragt einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist. Das Nachlassgericht folgt seiner Auffassung und erlässt einen Feststellungsbeschluss und setzt dessen Wirksamkeit bis zu seiner Rechtskraft aus, § 352e Abs. 2 S. 2 FamFG. B legt dagegen Beschwerde ein, § 58 Abs. 1 FamFG.
Wonach richtet sich nun der Geschäftswert? Nach dem Wert des Nachlasses oder nach dem Erbteil des B? |
1. Wert des gesamten Nachlasses
Ein Teil der Obergerichte bestimmt den Geschäftswert nach dem Wert des gesamten Nachlasses. Nach § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG bestimme sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Dieser beantrage (auch) die Zurückweisung des Erbscheinsantrags des A, der auf den gesamten Nachlass gerichtet ist. Nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 GNotKG richtet sich der Wert des Erbscheinsverfahrens nach dem Nachlass, wobei nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen werden. Dieser Ansicht sind u. a.
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