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Künftig Spezialkammern für Erbrecht bei den Land- und Oberlandesgerichten
| Nach dem „Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften“ (BGBl.I 2019, 2633) werden neben weiteren spezialisierten Spruchkörpern künftig Zivilkammern/Zivilsenate für erbrechtliche Streitigkeiten gebildet. Dies folgt aus § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG n.F. für die Landgerichte sowie aus § 119a Abs. 1 Nr. 6 GVG n.F. für die Oberlandesgerichte. |
Die Regelungen werden am 1.1.21 in Kraft treten. Nach § 40a Abs. 1 GVG n.F. sind die §§ 72a und 119a GVG n.F. in der bis einschließlich 31.12.20 geltenden Fassung nicht auf Verfahren anzuwenden, die vor dem 1.1.18 anhängig geworden sind. Auf Verfahren, die ab dem 1.1.18 bis einschließlich 31.12.20 anhängig geworden sind, gilt gemäß § 40a Abs. 2 GVG n.F., dass die §§ 72a und 119a GVG in der bis einschließlich 31.12.20 geltenden Fassung anzuwenden sind.