Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Grundbuch

    Auflassungsvormerkung für einen nicht übertragbaren und nicht vererblichen Anspruch erlischt mit dem Tod des Gläubigers

    | Eine zur Sicherung eines nicht übertragbaren und nicht vererblichen Anspruchs (hier: Rückübertragung) bewilligte Auflassungsvormerkung erlischt mit dem Tod des Gläubigers. Das Grundbuch wird wegen der Akzessorietät der eingetragenen Vormerkung zu dem gesicherten Anspruch unrichtig. Einen anderen vererblichen und übertragbaren Anspruch eines Dritten vermag die für einen Rückübertragungsanspruch eingetragene Vormerkung nicht zu sichern. Sofern der Tod des Gläubigers gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen wird, ist die Vormerkung auf Antrag des Eigentümers des belasteten Grundstücks nach §§ 22, 29 GBO zu löschen ( BGH 21.3.13, V ZB 74/12, FamRZ 13, 1038, Abruf-Nr. 133857 ). |

     

    Der Antragsteller wurde aufgrund des mit seiner Mutter geschlossenen notariellen Übergabevertrags Eigentümer eines Grundstücks. Im Übergabevertrag vereinbarten die Parteien u.a. eine für bestimmte Fälle (Veräußerung oder Belastung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Übernehmers usw.) bedingte Rückübertragungsverpflichtung (auch) an seinen Stiefvater. Die Rückübertragung sollte nur auf Verlangen erfolgen und der Anspruch weder übertragbar noch vererblich sein. Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs bewilligten und beantragten sie die Eintragung einer Auflassungsvormerkung, die in das Grundbuch (GB) eingetragen worden ist. Nachdem seine Mutter und sein Stiefvater verstorben sind, hat der Antragsteller vergeblich die Löschung der zugunsten des Stiefvaters eingetragenen Vormerkung beantragt. Seine Rechtsbeschwerde ist erfolgreich.

     

    Eine Auflassungsvormerkung, die bewilligt worden ist, um einen nicht übertragbaren und nicht vererblichen Anspruch zu sichern, erlischt mit dem Tod des Gläubigers. Das GB wird wegen der Akzessorietät der eingetragenen Vormerkung zum gesicherten Anspruch unrichtig (BGHZ 60, 46, 50 = NJW 73, 323). Der Senat hat - allerdings erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschieden, dass die für einen solchen Anspruch eingetragene Vormerkung nicht einen anderen vererblichen und übertragbaren Anspruch eines Dritten sichern kann. Sie ist daher auf einen Antrag des Eigentümers des belasteten Grundstücks zu löschen, wenn dem Grundbuchamt (GBA) der Tod des Gläubigers nachgewiesen wird, §§ 22, 29 GBO.

     

    Die eingetragene Auflassungsvormerkung sicherte den nicht übertragbaren und unvererblichen Anspruch des Stiefvaters. Dies ergibt sich aus dem Bezugnahmevermerk nach § 44 Abs. 2 S. 1 GBO auf die Eintragungsbewilligung, die ebenso Inhalt des GB ist wie die in ihm vollzogene Eintragung selbst (BGHZ 21, 34, 41 = WM 56, 872; BGHZ 35, 378, 381 f. = WM 61, 1146). Die eingetragene Vormerkung kann nicht einen anderen Anspruch sichern, weil es an der notwendigen Übereinstimmung zwischen dem eigetragenen und dem anderen Anspruch, dem die Vormerkung nun dienen soll, fehlte (BGH ZEV 12, 426).

     

    Weiterführender Hinweis

    • BGH WM 12, 1247, die vorliegende Entscheidung hält an dieser Entscheidung fest.
    Quelle: ID 42447131