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  • · Nachricht · Haftungsrecht

    Haftung der Gemeinde und ihrer nicht verbeamteten Bediensteten nach tödlichem Sturz auf einem Premiumwanderweg

    | Im Prozess der Ehefrau eines auf einem Premiumwanderweg tödlich verunglückten Wanderers hat das OLG Saarbrücken die Berufung der beklagten Gemeinde und zweier nicht verbeamteter Gemeindebediensteter zurückgewiesen. Demnach sind die Beklagten u. a. verpflichtet, der klagenden Ehefrau ein Schmerzensgeld zu zahlen und materielle Schäden, vor allem die Beerdigungskosten und den bisher geltend gemachten Teil des Unterhaltsschadens zu ersetzen (OLG Saarbrücken 30.11.17, 4 U 19/17). |

     

    Der Ehemann (M) der Klägerin (F) war an einer Steilkante an der Raststätte acht bis zehn Meter kopfüber in die Tiefe gestürzt und hatte tödliche Verletzungen erlitten. Der Senat hat den Unfall darauf zurückgeführt, dass ein von der Gemeinde aus Baumstämmen und Ästen errichtetes Geländer morsch, konstruktiv fehlerhaft und deswegen nicht standsicher gewesen sei.

     

    Daneben hat der Senat eine persönliche Haftung der beiden mitverklagten Gemeindemitglieder bejaht, die bereits durch Strafbefehle des AG wegen fahrlässiger Tötung zu Geldstrafen verurteilt worden sind. Diese hätten das Geländer trotz erkannter Fehlerhaftigkeit nicht instandgesetzt und die Gefahrenstelle auch nicht anderweitig gesichert. Da die Gemeinde hier im privatrechtlichen Bereich gehandelt habe, könne die F die beiden nicht verbeamteten Gemeindebediensteten persönlich neben der Gemeinde in Anspruch nehmen.

     

    Quelle: Pressemitteilung des OLG Saarbrücken vom 30.11.17

    Quelle: ID 45038819