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  • · Nachricht · Heimrecht

    Verschwundene Heimbewohner: Heimbetreiber haften nicht für Kosten eines Feuerwehreinsatzes bei der Suche

    | Darüber, ob der Heimbetreiber mit den Kosten der (Freiwilligen) Feuerwehr für die Suche nach einer aus einem Alten- und Pflegeheim verschwundenen, orientierungslosen Person belastet werden kann, hatte jüngst das VG Gießen zu entscheiden (4.2.15, 4 K 409/14.GI). |

     

    In einem Senioren-Pflegeheim war nachts, es herrschten außen Minustemperaturen, bemerkt worden, dass eine damals 90 Jahre alte, demenzkranke, orientierungslose und verwirrte Heimbewohnerin sich nicht in ihrem Zimmer befand. Nach zunächst erfolgloser Suche durch das Heimpersonal, auch außerhalb der Einrichtung, informierte dieses um 04:34 Uhr die Polizei darüber, dass die Bewohnerin aus dem Pflegeheim abgängig sei und über ihren Zustand (demenzkrank, orientierungslos und verwirrt) und teilte mit, dass sie bereits mehrere Kilometer zurückgelegt haben könnte, da sie sehr gut zu Fuß sei; bekleidet sei sie wahrscheinlich nur mit einem Nachthemd und einem Bettjäckchen. Die Polizei ging davon aus, dass sich die Seniorin in einer hilflosen Lage befand und leitete umfangreiche Suchmaßnahmen ein. Um 06:45 Uhr forderte die Polizei die Feuerwehr zur Unterstützung bei der Personensuche an. Auch die Feuerwehr ging von der Gefahr einer erheblichen Unterkühlung oder gar eines Erfrierungstodes aus und ließ die Freiwilligen Feuerwehren mehrerer Ortsteile der Gemeinde, in der sich das Heim befand, mit mehreren Fahrzeugen und 39 Personen ausrücken. Die aufwendige Suche war erfolgreich: Gegen 10 Uhr konnte die Frau stark unterkühlt in einem Kellerschacht liegend aufgefunden werden. Sie wurde ins Krankenhaus gebracht. Der Gemeindevorstand der Gemeinde (als Träger der Freiwilligen Feuerwehr) berechnete dem Land (als Träger der Polizei) für den Einsatz ca. 2.800 EUR. Das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung (eine Behörde der Polizeiverwaltung) erließ sodann gegenüber dem Heimbetreiber einen Kostenbescheid. Der Heimbetreiber (Kläger) erhob gegen diesen Bescheid Klage zum VGt Gießen.

     

    Mit seinem Urteil hat das VG Gießen den Kostenbescheid des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung aufgehoben und dem Land die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Bescheid sei rechtswidrig.

     

    In der umfangreichen Begründung des Gerichts heißt es, die Feuerwehr habe keine Auslagenerstattung fordern können. Daher sei das Land nicht berechtigt gewesen, diese Kosten vom Heimträger im Wege des Kostenbescheids zu erheben. Denn der Einsatz der Feuerwehr habe in vollem Umfang der Rettung der Seniorin aus akuter Lebensgefahr gedient. Dies führt das Gericht anhand der Details des Einsatzes im Einzelnen aus. Für eine derartige Situation verbiete § 61 Abs. 6 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG) die Erhebung von Gebühren und Auslagen.

     

    Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen Nr. 5/2015 vom 25.2.15, http://www.vg-giessen.justiz.hessen.de/irj/VG_Giessen_Internet?rid=HMdJ_15/VG_Giessen_Internet/sub/217/21760c6f-30dc-bb41-79cd-aa2b417c0cf4,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm 

    Quelle: ID 43236185