· Fachbeitrag · Testamentsvollstreckervergütung
Die Vergütungsempfehlungen des DNotV 2025: Was ist neu, was hat sich geändert?
von RAin Dr. Katharina Weiler, FAin Erbrecht, Mediatorin, und RA Eberhard Rott, FA Erbrecht und Steuerrecht, beide Testamentsvollstrecker (AGT)
| Der Deutsche Notarverein (DNotV) hat seine Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstrecker für alle Erbfälle ab dem Jahr 2025 grundlegend überarbeitet. Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten Änderungen auch anhand einer Beispielsberechnung. |
1. Hintergrund
§ 2221 BGB zur Testamentsvollstreckervergütung lautet: „Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.“
Bestimmt der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung ‒ wie in der Praxis leider häufig ‒ nichts über die Vergütung, ist der Begriff der „Angemessenheit“ entscheidend. Die regelmäßig notwendige Interpretation des Angemessenheitsbegriffs führte daher zum Entstehen zahlreicher Vergütungstabellen, von denen die Vergütungsempfehlungen des DNotV (nachfolgend kurz DNotV-E) in Praxis und Rechtsprechung die größte Anerkennung gefunden haben.
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