· Fachbeitrag · Hofrecht
Anzurechnende Verbindlichkeiten bei Berechnung der Nachabfindungsansprüche
von RA Dr. Stephan Arens, Koblenz/Bonn
(OLG Hamm 7.7.13, 10 W 77/12, n.v., Abruf-Nr. 133193) |
Sachverhalt
Die Antragstellerin macht als weichende Erbin Nachabfindungsansprüche geltend, § 13 HöfeO. Der Antragsgegner war im Jahr 00 neuer Hofeigentümer geworden. Im Folgenden verkaufte er einzelne Grundstücke des Hofes.
Entscheidungsgründe
Nach § 13 Abs. 1 S. 1 HöfeO steht dem Miterben, der nicht Hoferbe geworden ist, die Herausgabe des erzielten Erlöses zu, wenn der Hof innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall veräußert wird.
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