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  • · Fachbeitrag · Internationales

    Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im internationalen und nationalen Erbrecht

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar

    | Aufgrund der EU-ErbVO hat die Anknüpfung beim anwendbaren Recht und bei der internationalen sowie der nationalen örtlichen Zuständigkeit gewechselt. Sie werden an den (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft. Dies wirft zahlreiche Fragen auf. Der Beitrag hilft, diese zu beantworten. |

    1. Allgemeines

    Die EU-ErbVO ist seit dem 17.8.15 anzuwenden (ABl. EU v. 27.7.12 Nr. L 201, 107 ff.). Gleichzeitig ist das Gesetz zum internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.6.15 in Kraft getreten (BGBl., S. 1042 ff.). Sowohl das anwendbare Recht (Art. 21 EU-ErbVO) als auch die internationale (Art. 4, 10 EU-ErbVO) und die nationale örtliche Zuständigkeit (§§ 2, 31, 34 IntErbRVG; §§ 343, 344, 352 FamFG) knüpfen nun an den gewöhnlichen Aufenthalt an. Zu diesem Begriff hat sich erstmals auch ein deutsches OLG in einem „obiter dictum“ geäußert (KG FamRZ 16, 1203 = ZEV 16, 514). Ziel des nationalen Gesetzgebers war es, einen Gleichlauf zwischen internationaler und örtlicher Zuständigkeit zu erreichen (BT-Drucksache 18/4201, 43, 50, 59).

    2. Die Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“

    Zu Recht und mit zutreffender Begründung geht Emmerich (ErbR 16, 122) davon aus, dass der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“, der im europäischen internationalen Privatrecht nicht nur in der EU-ErbVO, sondern in zahlreichen anderen EU-Verordnungen verwendet wird, nicht als einheitlicher Begriff, sondern in doppelter Hinsicht „autonom“ auszulegen ist und zwar sowohl unabhängig von anderen Bereichen des europäischen internationalen Privatrechts als auch vom nationalen Verständnis.