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  • · Nachricht · Internationales

    Bundesregierung legt den Entwurf eines Gesetzes zum internationalen Erbrecht vor

    | Der Gesetzentwurf vom 29.12.14 dient der Durchführung der VO (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.12 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107; L 344 vom 14.12.12, S. 3; L 41 vom 12.2.13, S. 16; L 60 vom 2.3.13, S. 140 - EU-ErbVO). Die VO ist ab dem 17.8.15 anzuwenden. Sie ist in der BRD unmittelbar geltendes Recht und verdrängt das nationale Recht. Es bedarf aber einiger Durchführungsvorschriften. Diese sind in dem Gesetzentwurf enthalten. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Bestimmungen, die Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen betreffen. |

     

    Die EU-ErbVO gilt für alle Mitgliedsstaaten der EU mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks. Da die EU-ErbVO auch das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt hat, enthält der Gesetzesentwurf zahlreiche Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen. Die Notwendigkeit, diese Verfahrensregelungen zu schaffen, hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, auch die entsprechenden Regelungen zum Erbschein, der weiterhin nach deutschem Recht erteilt werden kann, zu ändern. Es werden Vorschriften zum Erbschein an die Vorgaben der EU-ErbVO zum Europäischen Nachlasszeugnis angepasst. Ziel ist, die Zuständigkeit für das Verfahren zur Erteilung eines deutschen Erbscheins und über die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses möglichst bei demselben Gericht anzusiedeln. Ferner werden verfahrensrechtliche Vorschriften zum Erbschein aus systematischen Gründen aus dem BGB in das FamFG übertragen.

     

    Mit dem Gesetzentwurf soll zudem eine Regelungslücke bei den Gebühren in Grundbuchsachen geschlossen werden.

     

    Quelle: BR-Drucksache 644/14. Das Gesetz soll im Wesentlichen am 17.8.15 in Kraft treten.

     

    Quelle: ID 43179935