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  • · Fachbeitrag · Internationales

    Einheitliches internationales Erbrecht in Europa: EU-ErbVO und ihre Durchführungsbestimmungen

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar

    | Das einheitliche Internationale Erbrecht in Europa und damit auch in Deutschland ist Rechtswirklichkeit geworden. Seit dem 17.8.15 haben sich wesentliche und vertraute Grundlagen des deutschen Erbfolgesystems in Fällen mit Auslandsberührung verändert. Dazu im Einzelnen: |

    I. Allgemeines

    Bereits am 9.12.14 hat die EU Kommission eine DurchführungsVO - (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission (kurz: DurchführungsVO) erlassen. Sie dient dazu, Formblätter nach Maßgabe der EU-ErbVO - (EU) Nr. 650/2012 festzulegen (ABl. EU L359/30 v. 16.12.14). Der Deutsche Bundestag hat am 21.5.15 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zum internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BT-Drucksache 18/4201) angenommen. Es handelt sich dabei um die vom Rechtsausschuss geänderte Fassung (BT-Drucksache 18/4961). Das Gesetz ist am 3.7.15 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl., S. 1042 ff.). Es ist am 17.8.15 in Kraft getreten und hat die innerstaatlichen Vorschriften an das System der EU-ErbVO (www.iww.de/sl328) angepasst. Es ermöglicht, dass das neue Recht reibungslos anzuwenden ist. Dabei handelt es sich um Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen. Auch für das mit der EU-ErbVO eingeführte Europäische Nachlasszeugnis sieht es eigene Verfahrensregeln vor.

    II. Durchführungsbestimmungen

    Die DurchführungsVO gilt - wie auch die EU-ErbVO - nicht im Vereinigten Königreich (Großbritannien), Irland und Dänemark.