· Fachbeitrag · Internationales Privatrecht
Qualifikation des Zugewinnausgleichs im Todesfall
von RA Dr. Christian F. Majer, Tübingen
| Um in einem Sachverhalt mit Auslandsberührung die Kollisionsnorm zu bestimmen, die das anwendbare Recht bestimmt, müssen die Rechtsfragen zunächst Systembegriffen zugeordnet werden. Ein Kaufvertrag ist schuldrechtlich zu qualifizieren, ein Testament erbrechtlich. Ungeklärt ist die Frage für eine Schnittstelle von Erb- und Familienrecht: Erhöht sich der Erbteil des überlebenden deutschen Ehegatten einer gemischt-nationalen Ehe mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nach deutschem Recht, obwohl sich das Erbrecht nach ausländischem Recht richtet? |
1. Materielles deutsches Recht
Nach § 1371 Abs. 1 BGB wird die Erbquote des überlebenden Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft pauschal um ein Viertel erhöht, wenn der Güterstand durch den Tod beendet wird. Der Zugewinn wird nicht tatsächlich berechnet, sondern auf diese Weise ausgeglichen.
2. Umstrittene Qualifikation
Die Qualifikation des Zugewinnausgleichs im Todesfall ist seit langem in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Wenn der ausländische Ehegatte stirbt, gilt bei gemischt-nationalen Ehen im Inland: Nach Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ist das Güterrechtstatut das deutsche und das Erbstatut nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB das ausländische Recht.
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