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  • · Nachricht · Kindergeld

    Kindergeld ist Eltern, die Arbeitslosengeld II beziehen, als Einkommen anzurechnen

    | Kindergeld wird dem Elternteil als Einkommen zugerechnet, der Grundsicherungsleistungen bezieht. Dies gilt auch, wenn das Kind selbst über Vermögen verfügt und daher im Gegensatz zu seinen Eltern keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungenhat (LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss 15.10.15, L 6 AS 1100/15). |

     

    Die Eltern erhielten Grundsicherungsleistungen. Eines der Kinder jedoch hatte Vermögen und hatte daher keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Das Jobcenter hatte das Kindergeld des nicht bedürftigen Kindes als Einkommen der bedürftigen Eltern gewertet, sodass diese einen reduzierten Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatten. Die Eltern wehrten sich gegen die Berücksichtigung des Kindergeldes bei ihrer Bedarfsberechnung, weil das vermögende Kind das Kindergeld ihrer Ansicht nach für seinen Unterhalt selbst benötige.

     

    Nach Ansicht des LSG ist das Kindergeld als Einkommen der bedürftigen Eltern zu werten. Sowohl das Kindergeld als auch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Kindergeld kann daher bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II der Eltern angerechnet werden. Dies gilt nicht nur dann, wenn das Kind ebenso wie seine Eltern bedürftig ist. Das Kindergeld mindert auch dann den Bedarf seiner Eltern, wenn das Kind vermögend

    ist und daher selbst keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat. Dass im Unterhaltsrecht trotz Vermögen eines Kindes weiterhin Unterhalt von den Eltern an das Kind zu zahlen ist, hat keine Relevanz für die sozialrechtliche Berechnung des zu gewährenden Existenzminimums. Im Sozialrecht verbleibt es bei der Anrechnung des Kindergeldes auf das Einkommen der Eltern.

     

    Quelle: Pressemitteilung des LAS Niedersachsen-Bremen vom 29.4.16

    Quelle: ID 44033625