· Nachricht · Kostenfestsetzung
Erfordernis einer Rechtsnachfolgeklausel bei Festsetzung von Kosten für oder gegen den Rechtsnachfolger
| Die Kostenfestsetzung für oder gegen den (Gesamt-)Rechtsnachfolger des in der Kostengrundentscheidung bezeichneten Beteiligten setzt eine entsprechende Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 ZPO) voraus; dies gilt auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Grundbuchsache). Der Begriff „kostenpflichtig“im Tenor einer Entscheidung ist besonders auszulegen (OLG Köln 21.8.12, 2 Wx 181/12). |
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Quelle: ID 37166560