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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Kostenfestsetzungsverfahren bei Miterbengemeinschaft

    | Ist in einem Kostenfestsetzungsverfahren ein Miterbe Gegner der verstorbenen Partei gewesen, sind nur die übrigen Miterben befugt, auf Antragstellerseite das Kostenfestsetzungsverfahren fortzuführen. Der Miterbe, der Gegner der verstorbenen Partei gewesen ist, behält seine prozessuale Stellung bei. Dem aus § 2039 S. 1 BGB folgenden Recht des Miterben, einen zum Nachlass gehörenden Kostenfestsetzungsanspruch im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend zu machen, steht ein Widerspruch eines anderen Miterben nicht entgegen (BGH 27.2.14, III ZB 99/13, n.v., Abruf-Nr. 140934). |

     

    Mehr dazu lesen Sie demnächst in EE.

     

    Quelle: ID 42609594