· Fachbeitrag · landwirtschaftliche Höfeordnung
Wegfall der Hofeigenschaft mit Aufgabeder wirtschaftlichen Betriebseinheit
von RA Dr. Stephan Arens, Koblenz
Ist im Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen, ist von einem Hof im Sinne der HöfeO auszugehen. Diese Vermutung ist aber widerlegbar. Ein Hof liegt nicht vor, wenn eine landwirtschaftliche Besitzung tatsächlich nicht mehr vorhanden ist (OLG Köln 5.11.12, 23 WLw 7/12, n.v., Abruf-Nr. 130247). |
Sachverhalt
Für die Besitzung der verstorbenen E ist im Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen. Mit notariellem Testament berief E den Beteiligten zu 4 (B4) zu ihrem alleinigen Erben sowohl des Hofs als auch des hoffreien Vermögens.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 (B1, B2, B3) machten ihre Pflichtteilsansprüche geltend und beantragten, nach § 11 HöfeVfO festzustellen, dass die gegenständliche Besitzung zum Zeitpunkt des Todes der E kein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften mehr gewesen ist. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben. B4 begehrt mit sofortiger Beschwerde die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückweisung der Anträge von B1 bis B3.
Indizien für das Fehlen einer landwirtschaftlichen Betriebseinheit sind:Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
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