· Fachbeitrag · Lebensversicherung
Ehegatte stirbt während des Scheidungsverfahrens:Wem steht die Lebensversicherung zu?
von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum
| Viele Ehepartner schließen Lebensversicherungen ab, zum Beispiel zur Risikoabsicherung, zur Kapitalbildung oder zur Finanzierung einer Immobilie. Häufig wird nach Trennung der Eheleute die während der Ehe getroffene Bestimmung des Bezugsberechtigten nicht widerrufen. Fraglich ist, wem in diesem Fall die Lebensversicherungssumme zusteht, wenn während des Scheidungsverfahrens ein Ehegatte stirbt. |
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M und F vereinbaren bei der Eheschließung Gütertrennung. Während der Ehe nimmt M eine außereheliche Beziehung auf, aus der ein Kind (S) resultiert. M und F stellen jeweils Scheidungsantrag. Während des Scheidungsverfahrens stirbt M. Die Lebensversicherung zahlt die Lebensversicherungssumme an F aus, da M als Bezugsberechtigten den „dann in gültiger Ehe lebenden Ehepartner“ bestimmt hat. S als Erbe von M verlangt von F die Auszahlung der Versicherungssumme. Zu Recht? |
1. Deckungsverhältnis
Das Deckungsverhältnis (Beziehung zwischen Lebensversicherung und Bezugsberechtigtem) ist von dem Valutaverhältnis (Beziehung zwischen Verstorbenem und Bezugsberechtigtem) zu differenzieren. Ist das Deckungsverhältnis unwirksam, können die Erben des Verstorbenen eventuell gemäß § 816 Abs. 2 BGB die Herausgabe der Versicherungssumme verlangen.
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