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  • · Nachricht · Lebensversicherung

    Keine insolvenzrechtliche Schenkungsanfechtung bei unwiderruflichem Bezugsrecht des Ehegatten

    | Bezeichnet der Versicherungsnehmer (VN) einer Lebensversicherung (LV) als Bezugsberechtigten im Todesfall unwiderruflich seinen Ehegatten, ist die Zuwendung der Versicherungsleistung regelmäßig bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter vorgenommen. Dies gilt auch, wenn die Versicherungsleistung im Erlebensfall dem VN zustehen soll und das Bezugsrecht des Ehegatten daran geknüpft ist, dass die Ehe mit dem Versicherten bei dessen Tod besteht ( BGH 27.9.12, IX ZR 15/12 ). |

     

    Der Kläger ist Verwalter in dem eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des Erblassers. Dieser hatte vier LV abgeschlossen. Nach seinem Tod zahlten die Versicherer die Versicherungssummen an die Beklagte aus, mit welcher der Erblasser in dritter Ehe verheiratet war.

     

    Der Kläger focht das Bezugsrecht der Beklagten aus den LV nach § 134 InsO an. Die Beklagte erstattete dem Kläger die Versicherungssummen teilweise, weigerte sich aber unter Berufung auf ein unwiderrufliches Bezugsrecht, rund 127.000 EUR zu zahlen. Bei diesem Betrag handelte es sich um die Versicherungssumme aus einer umgewandelten LV. Der gültige Versicherungsschein spricht der Beklagten ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu.

     

    LG und OLG wies die auf Zahlung von 127.000 EUR nebst Zinsen gerichtet Klage überwiegend ab. Die Revision des Klägers vor dem BGH hat keinen Erfolg.

     

    Quelle: ID 37012800