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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Mietvertrag: Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | § 563b BGB regelt die haftungsrechtlichen Folgen des Eintritts in das Mietverhältnis oder der Fortsetzung (BT-Drucksache 14/4553, 62). Für die Eintrittsberechtigten können sich Verbindlichkeiten gegenüber dem Vermieter ergeben, für die sie allein (oder gemeinsam mit den Erben) haften. Zudem können sie den Erben gegenüber zur Herausgabe der Miete verpflichtet sein, die der Erblasser vor dem Tod für die Zeit danach im Voraus entrichtet hat. |

    1. Haftung für Erblasserschulden

    Ist eine der privilegierten Personen nach § 563 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB in das Mietverhältnis eingetreten oder wird das Mietverhältnis mit einer solchen Person nach § 563a BGB fortgesetzt, gilt Folgendes: Sie treffen ab dem Eintritt oder mit der Fortsetzung die gleichen mietvertraglichen Pflichten wie den bisherigen Mieter. Die vertraglichen Beziehungen werden - bis auf die Person des Mieters - nicht geändert. Einer gesetzlichen Regelung bedurfte es insoweit daher nicht.

     

    Nicht selbstverständlich ist indes die Haftung des Sonderrechtsnachfolgers für Verbindlichkeiten des verstorbenen Mieters, die vor dem Eintritt bzw. der Fortsetzung des Mietverhältnisses entstanden sind. § 563b Abs. 1 BGB begründet dafür eine gesamtschuldnerische Haftung von Eintretendem bzw. Fortsetzendem und Erben des verstorbenen Mieters. Der Anspruch des Vermieters i.S. einer gesamtschuldnerischen Haftung entsteht mit dem Eintritt und erlischt rückwirkend mit der Ablehnung des Eintritts.