· Fachbeitrag · Nacherbfall
Nacherbe kündigt ein Mietverhältnis
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
(BGH 1.7.15 VIII ZR 278/13, Abruf-Nr. 178367) |
Sachverhalt
Die Erblasserin (E) war Eigentümerin eines Hausgrundstücks mit einem Einfamilienhaus. Mit Testament setzte sie ihren Ehemann (M) zum Vorerben und ihre Nichte und ihren Neffen (die Kläger, N und N) als Nacherben ein. Nach dem Tod der E vermietete der M das Einfamilienhaus an die Beklagte (B). Diese verpflichtete sich im Mietvertrag, darin zu investieren. Bis Februar 2024 schlossen M und B das Recht des M aus, ordentlich zu kündigen. Der M verstarb und wurde von seinem Sohn (S) beerbt. N und N teilten der B mit, dass der Nacherbfall eingetreten sei. Obwohl sie die B aufforderten, die Miete auf ihr Konto zu zahlen, zahlte die B die Miete weiterhin auf das im Mietvertrag angegebene Konto. In der Berufungsinstanz erklärten N und N erneut die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung und begründeten diese mit Zahlungsverzug sowie unpünktlichen Mietzahlungen. Den von ihnen geltend gemachten Räumungsanspruch stützten sie auch auf diese Kündigung. Die B zahlte die ausstehenden Mieten während des Berufungsverfahrens an N und N. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat unter teilweiser Abänderung des Urteils die Klageabweisung im Wesentlichen bestätigt. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den Räumungsanspruch erfolgreich weiter.
Entscheidungsgründe
Die ordentliche Kündigung kann wirksam sein. Über § 2135 BGB ist § 1056 BGB und hierüber § 566 BGB entsprechend anwendbar. Der in das Mietverhältnis eintretende Nacherbe ist berechtigt, das Mietverhältnis zu kündigen, wenn er die gesetzliche Kündigungsfrist einhält.
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