· Fachbeitrag · Nachlasspflegschaft
Anordnung setzt ein Sicherungsbedürfnis voraus
| Für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB kann das erforderliche Sicherungsbedürfnis fehlen, falls der Erblasser Sorge dafür getragen hat, dass der Nachlass hinreichend gesichert ist. Dazu genügt es aber nicht, dass der Vorerbe einem Dritten eine Vollmacht erteilt hat. Denn mit dem Tod des Vorerben erlischt grundsätzlich auch eine vom Vorerben erteilte Vollmacht (OLG Hamm 14.6.18, I-15 W 54/18, Abruf-Nr. 208007 ). |
Gem. § 1960 Abs. 1 BGB ist von Amts wegen eine Nachlasspflegschaft einzurichten, wenn der Erbe unbekannt ist und ein Bedürfnis dafür besteht, den Nachlass zu sichern. Ungewissheit über die Person des Erben besteht u. a. bei einem nicht offensichtlich unbegründeten Streit mehrerer Erbprätendenten über die Erbfolge (BGH FamRZ 12, 1869; MüKo/Leipold, BGB, 7. Aufl., § 1960 Rn. 22). Hier war bei wechselseitigen Erbscheinsanträgen der Beteiligten u. a. die vom Erblasser als Bedingung für eine Erbenstellung gemachte Klausel „wenn sie eine Ehe eingehen bzw. in einer Ehe leben, mit einer Frau, die adlig geboren ist und die hinsichtlich ihrer Abstammung die gegenwärtigen Aufnahmebedingungen für die Mitgliedschaft bei der Deutschen Adelsgenossenschaft erfüllen kann“ auszulegen. Diese Klausel bedarf der eingehenden Überprüfung ihrer rechtlichen Verbindlichkeit.
MERKE | Der Geschäftswert für die Anordnung der Nachlasspflegschaft richtet sich nach § 64 GNotKG, nicht aber nach § 48 GNotKG. § 48 GNotKG privilegiert nicht generell die Landwirte oder sämtliche gerichtliche oder notarielle Verfahren, die land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz betreffen, sondern unter engen Voraussetzungen allein die im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs stehenden Verfahren. |