· Nachricht · Nachlasspflegschaft
Beurteilung des Nachlasses als mittellos
| Zur Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist alleine auf den Aktivnachlass abzustellen, maßgebend ist insoweit eine wirtschaftliche Betrachtung der einzelnen Nachlassgegenstände (OLG Hamm 29.11.13, 15 W 266/13). |
Ein Nachlasspfleger kann seine Vergütung nur aus der Landeskasse verlangen, wenn der Nachlass mittellos ist, §§ 1915, 1836 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Insoweit ist im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung auf den Aktivnachlass abzustellen. Dies soll verhindern, dass die Landeskasse mittelbar zur Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten beiträgt. Diese Gefahr besteht aber nur, wenn der Nachlass überhaupt werthaltige Nachlassgegenstände aufweist, aus denen der Nachlasspfleger seine Vergütung entnehmen bzw. erlösen könnte.
Quelle: http://openjur.de/u/669989.print