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  • · Fachbeitrag · Nachlasspflegschaft

    Genehmigung eines Verkaufs eines Nachlassgrundstücks

    | Bei der Entscheidung über die Erteilung einer nachlassgerichtlichen Genehmigung für ein Grundstücksgeschäft nach § 1960 Abs. 2, § 1915 Abs. 1, § 1821 Nr. 1 BGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Maßgebend ist dabei das Interesse aller Erben, wie es sich im Entscheidungszeitpunkt darstellt (OLG München 10.4.14, 31 Wx 18/14 n.v., Abruf-Nr. 141771 ). |

     

    Ist der Nachlasspfleger mit der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses betraut, muss er den Nachlass erhalten und verwalten sowie die Vermögensinteressen der Erben wahrnehmen. Welche Maßnahmen insoweit zweckmäßig sind, entscheidet er nach pflichtgemäßem Ermessen (BGHZ 49, 1, 5). Die Veräußerung des Nachlassgrundstücks dient der ordnungsgemäßen Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses. Denn die Erbenermittlung ist noch nicht abgeschlossen. Das Nachlassanwesen verursacht nur Kosten. Das Bankguthaben ist nicht kostendeckend. Der Kaufpreis ist für die Erben vorteilhaft.

     

    PRAXISHINWEIS | Eine Bestellung zum Nachlasspfleger ist für die Zukunft aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, § 1919 BGB. Die Aufhebung beeinflusst nicht die Wirksamkeit der Rechtshandlungen, die der Nachlasspfleger formell vornehmen durfte (Keidel/Engelhardt, FamFG, 17. Aufl., § 47 Rn. 3, 10 f). Ein Beschluss ist nur unwirksam, wenn die Entscheidung nichtig ist, § 8 RPflegerG.

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 109 | ID 42738212