15.07.2019 · Fachbeitrag · Nachlassverwaltung
Bei Gefährdung von Pflichtteilsansprüchen möglich
| Nachlassverwaltung wegen Gefährdung der Gläubigerbefriedigung (vgl. § 1981 Abs. 2 S. 1 BGB) ist auf Antrag anzuordnen, wenn der Erbe dabei ist, den einzig wertvollen Nachlassgegenstand – vorliegend eine Immobilie – zu veräußern, ohne eine Sicherheit am Verkaufserlös zu gewähren, und ein dinglicher Arrest wegen unbekannter Anschrift des Erben nicht beantragt werden kann (OLG Düsseldorf 15.11.18, I-3 Wx 175/18, Abruf-Nr. 209535 ). |
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