· Fachbeitrag · Nachlassverzeichnis
Errichtung eines Nachlassverzeichnisses durch den Notar
| Bei Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses entscheidet der Notar unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach eigenem Ermessen, welche konkreten Ermittlungen er vornimmt. Das Ergebnis muss er in der Urkunde niederlegen. Die eigene Erklärung muss zum Ausdruck bringen, dass nach den Ermittlungen keine weiteren Nachlassgegenstände vorhanden sind ( OLG Koblenz 18.3.14, 2 W 495/13, Abruf-Nr. 141770 ). |
PRAXISHINWEIS | Folgende Ermittlungstätigkeiten werden erörtert:
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Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 109 | ID 42738216