Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Nachlassverzeichnis

    Errichtung eines Nachlassverzeichnisses durch den Notar

    | Bei Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses entscheidet der Notar unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach eigenem Ermessen, welche konkreten Ermittlungen er vornimmt. Das Ergebnis muss er in der Urkunde niederlegen. Die eigene Erklärung muss zum Ausdruck bringen, dass nach den Ermittlungen keine weiteren Nachlassgegenstände vorhanden sind ( OLG Koblenz 18.3.14, 2 W 495/13, Abruf-Nr. 141770 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Folgende Ermittlungstätigkeiten werden erörtert:

     

    • selbst Grundbesitz ermitteln,

     

    • veranlassen, dass der Auskunftspflichtige Bewertungsgutachten einholt und entsprechende Überprüfung auf Plausibilität,

     

    • Einsichtnahme in die (vollständigen) Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen für einen 10-Jahres-Zeitraum,

     

    • einholen einer Vollmacht des Auskunftspflichtigen bei Bankinstituten und Sparkassen, die in der Nähe des letzten Wohnortes des Erblassers eine Zweigstelle unterhalten; anfragen, ob im genannten 10-Jahres-Zeitraum eine Kundenverbindung zum Erblasser bestanden hat nebst entsprechender Anfrage,

     

    • zusammenstellen der einen bestimmten Betrag übersteigenden Verfügungen über die ermittelten Konten, soweit diesen Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zugrunde liegen (könnten).
     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 109 | ID 42738216