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  • · Nachricht · Nichteheliche Lebensgemeinschaft

    Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

    | Der BGH hat entschieden, dass die Ausstellung des Sparbriefs auf den Namen eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (hier der Beklagten) als eine unbenannte Zuwendung einzuordnen ist, da sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte. Dagegen spricht nicht, dass die Zuwendung die Beklagte erst für den Fall des Todes des Klägers absichern sollte, weil in der zugrundeliegenden Abrede gleichwohl zum Ausdruck kommt, dass die Solidarität der Parteien auch über dessen Tod hinaus wirken und damit die Verbundenheit der Partner zu Lebzeiten bekräftigt werden sollte. Mit Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist diese Grundlage weggefallen. Dem Kläger steht daher ein Anspruch auf Rückzahlung zu, § 313 BGB ( BGH 6.5.14, X ZR 135/11 ). |

     

    Der Kläger verlangt vom Nachlasspfleger der zwischenzeitlich verstorbenen Beklagten Rückzahlung einer Zuwendung, die er an die Beklagte während der zwischen den Parteien seit 03 bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleistet hat. Der Kläger war Inhaber eines Sparbriefs in Höhe von 50.000 EUR mit Laufzeit bis 27.10.09. Im Mai 07 begaben sich die Parteien auf eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Kurz vor dem geplanten Abreisedatum veranlasste der Kläger, dass der Sparbrief über 50.000 EUR aufgeteilt wurde. Eines der neuen Papiere über einen Betrag von 25.000 EUR wurde auf den Namen der Beklagten ausgestellt. Anfang Oktober 08 trennten sich die Parteien durch Auszug der Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung. Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Herausgabe des Sparbriefs geltend gemacht und verlangt nun nach Gutschrift des Geldbetrags auf einem Konto der Beklagten die Zahlung von 25.000 EUR zuzüglich Zinsen.

     

    Das LG hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und angenommen, es liege eher eine Schenkung als eine unbenannte Zuwendung unter Lebensgefährten vor. Der Zuwendung liege weder eine Zweckabrede zugrunde, noch sei die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung weggefallen.

    Mit der vom Senat zugelassenen Revision hat der Kläger seinen Antrag weiterverfolgt.

     

    Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 76/14 vom 6.5.14, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=67611&pos=1&anz=77 

    Quelle: ID 42680850