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  • · Nachricht · Notarielles Nachlassverzeichnis

    Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

    | Ein in einer notariellen Urkunde verkörpertes Nachlassverzeichnis, für dessen Erstellung die Erben den Notar nach dem Inhalt der Urkunde nicht mit der eigenen Ermittlung des Nachlasses beauftragten, stellt kein notarielles Nachlassverzeichnis i.S. des § 2314 BGB dar (LG Kleve 9.1.15, 3 O 280/14). |

     

    Die Parteien streiten im Rahmen eines Rechtsstreits über Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche darüber, ob der Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses i.S. des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB durch Erfüllung (§ 362 BGB) untergegangen ist. Auf Verlangen des Klägers hat die Beklagte ein Nachlassverzeichnis vorgelegt, das der Notar aufnahm. In dem Verzeichnis ist folgender Absatz aufgenommen: „Alle nachfolgend aufgelisteten Aktiva und Passiva beruhen, soweit sie nicht durch Quittungen oder Bankbestätigungen belegt sind, auf den Angaben der Erschienenen. Der Notar wurde von der Erschienenen nicht beauftragt, den Nachlassbestand selbst zu ermitteln“.

     

    Nach Ansicht des LG Kleve stellt das Verzeichnis des Notars kein notarielles Nachlassverzeichnis i.S. der Vorschrift dar. Nach zutreffender Auffassung stellt das notarielle Nachlassverzeichnis nicht lediglich die Aufnahme von Eigenerklärungen Dritter dar, die von dem Notar beurkundet wird. Vielmehr wird von dem Notar - wenn auch ausgehend und unter Berücksichtigung der Angaben des Auskunftspflichtigen - eine eigene Ermittlungstätigkeit nach pflichtgemäßen Ermessen bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses erwartet (vgl. grundlegend BGH NJW 61, 602 (603 f.): „Insbesondere wird beim Verzeichnis nach § 2314 Abs. 1 S. 3, § 260 BGB - ebenso wie beim amtlichen Inventar nach § 2003 BGB und im Gegensatz zum privaten Verzeichnis nach § 2002 BGB (mit amtlicher Mitwirkung) oder § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB (ohne amtliche Mitwirkung) - die aufnehmende Amtsperson zur Vornahme von Ermittlungen berechtigt und verpflichtet sowie für seinen Inhalt verantwortlich sein“ und dem folgend in teilweise näherer Ausgestaltung die - soweit ersichtlich - einhellige Ansicht der Obergerichte, vgl. etwa OLG Schleswig NJW-RR 11, 946; OLG Saarbrücken ZEV 10, 416; OLG Köln ZEV 2013, 362). Der Grund hierfür liegt darin, dass die Aufnahme eines Verzeichnisses durch eine Amtsperson gerade einen höheren Grad der Richtigkeit der Auskunft gewährleisten soll als die Privatauskunft des Erben. Dann aber reicht das bloße Hinzusetzen der Unterschrift des Notars unter die Angaben des Erben gerade nicht aus.

    Quelle: ID 43204205