· Fachbeitrag · Notarkosten
Keine Beurkundung eines gesetzeswidrigen Erbscheinantrags
| Die entstandenen Mehrkosten für die Beurkundung eines inhaltlich aussichtslosen Erbscheinantrags sind nicht nach § 16 Abs. 1 KostO zu erheben. |
Die Beurkundung eines Antrags auf Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins, der nach der eigenen Überzeugung des Notars nach § 2369 BGB nicht erteilt werden kann, widerspricht den Amtspflichten des Notars - auch, wenn ein Beteiligter auf die Beurkundung gerade dieses Antrags besteht (OLG Hamm 12.3.13, 15 W 289/12, n.v., Abruf-Nr. 132722).
PRAXISHINWEIS | Der Notar hat gemäß den § 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar ist. Er darf keinen Erbscheinantrag beurkunden, der auf die Erteilung eines gesetzeswidrigen Erbscheins gerichtet ist. Die Belehrungsresistenz eines Beteiligten ändert daran nichts. § 21 GNotKG entspricht seit dem 1.8.13 § 16 KostO.
PRAXISHINWEIS | Der Notar hat gemäß den § 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar ist. Er darf keinen Erbscheinantrag beurkunden, der auf die Erteilung eines gesetzeswidrigen Erbscheins gerichtet ist. Die Belehrungsresistenz eines Beteiligten ändert daran nichts. § 21 GNotKG entspricht seit dem 1.8.13 § 16 KostO. |