· Fachbeitrag · Pflichtteil
Aussageverweigerungsrecht des Arztes im Prozess
von RA Ernst Sarres, FA Erbrecht und Familienrecht, Düsseldorf
| Bei erbrechtlichen Streitigkeiten können Angaben von Ärzten notwendig werden. Hat der Verstorbene sich dazu nicht geäußert, kommt es auf seinen mutmaßlichen Willen an, ob diese erlaubt sind, so das OLG Koblenz. |
Sachverhalt
Der Kläger (S) und die Beklagte (T) sind Kinder der verstorbenen E. Der S verfolgt einen Pflichtteilsanspruch. T macht einen Ausgleichsanspruch geltend, weil sie E gepflegt habe. Der Arzt (A) der E sollte als Zeuge zu ihrer Pflegebedürftigkeit gehört werden. Im Zwischenurteil hatte das LG festgestellt, dass A ein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Die hiergegen erhobene Beschwerde der T war erfolgreich (OLG Koblenz 23.10.15, 12 W 538/15, Abruf-Nr. 188557).
Entscheidungsgründe
Ein Arzt kann zu Lebzeiten seiner Patienten wegen der ärztlichen Schweigepflicht die Aussage im Zivilprozess verweigern, wenn der Patient ihn nicht davon entbunden hat. Wegen des postmortal andauernden Arztgeheimnisses ist daher zu prüfen, ob E sich dazu geäußert hat, ob A nach ihrem Tod Angaben zu ihrer Krankheit machen darf. Sonst ist der mutmaßliche Wille der E zu ermitteln. Hier gibt es keine Anhaltspunkte für eine lebzeitige Äußerung der E. Demzufolge kommt es hier auf ihren mutmaßlichen Willen an.
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