· Fachbeitrag · Pflichtteilsansprüche
Unternehmensbewertung nach IDW-Standard
von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und Steuerrecht, Berlin
| Muss ein Unternehmenserbe Wirtschaftsgüter des Unternehmens veräußern, um den sofort mit dem Erbfall fällig werdenden Pflichtteilsanspruch erfüllen zu können, muss er für diesen steuerlichen Entnahmetatbestand bei Vorhandensein entsprechender stiller Reserven auch noch den hierin liegenden Veräußerungsgewinn versteuern. Der Beitrag zeigt, wie Unternehmen bewertet werden, wenn es um Pflichtteilsansprüche geht. |
1. Ausgangspunkt der Bewertung
§§ 2311 bis 2313 BGB regeln die Bewertung des Nachlasses, um den Pflichtteilsanspruch zu ermitteln. Sämtliche Aktiv- und Passivposten des Vermögens des Erblassers müssen dem Grunde nach festgestellt und der Höhe nach bewertet werden. Aus der Differenz der Aktiva und der Passiva ergibt sich der Wert des Nachlasses. Ist der Wert positiv, bildet er die Grundlage für den Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt, § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB. Ist der Wert negativ, entsteht kein Pflichtteilsanspruch. Die richtige Bewertungsmethode ist die Basis, um den Pflichtteilsanspruch zu berechnen. Der Pflichtteilsberechtigte hat insoweit gem. § 2314 BGB einen Wertermittlungsanspruch.
MERKE | Die Kosten der Wertermittlung fallen dem Nachlass zur Last, sodass der Pflichtteilsberechtigte mittelbar mit seiner Pflichtteilsquote daran beteiligt ist. |
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