· Fachbeitrag · Pflichtteilsermittlung
Zum Wert des Wertermittlungsanspruchs beim Pflichtteil
| Das OLG München hatte sich aufgrund einer Beschwerde gem. § 33 Abs. 3 RVG mit der Festsetzung des Wertes einer Klage (allein) auf Wertermittlung durch die Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens (§ 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB) zu befassen. |
Mit der Klage nahm die Klägerin den Beklagten auf Wertermittlung des von der Erblasserin hinterlassenen Schmucks durch Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens in Anspruch. In der Klageschrift bezifferte sie den Wert des Schmuckes auf 5.000.000 EUR, woraus sie angesichts einer Pflichtteilsquote von 12,5 Prozent und einem Abschlag in Höhe von 50 Prozent einen Streitwert in Höhe von 312.500 EUR ermittelte. Diesen Wert setzte das LG mit angefochtenem Beschluss vom 28.11.23 als Wert für die Rechtsanwaltsgebühren (§ 33 Abs. 1 RVG) fest. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beklagten, der das LG nicht abgeholfen hat und die das LG dem OLG München zur Entscheidung vorgelegt hat.
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Das OLG hat der Beschwerde teilweise stattgegeben und den Wert auf 62.500 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf eine Wertentscheidung im Zusammenhang mit einer steckengebliebenen Stufenklage (OLG München NJW 23, 3245) entschieden, dass sich der Wert nach den realistischen wirtschaftlichen Erwartungen zu Beginn des Verfahrens richte. Da sich die Klägerin bei der Erhebung der Klage hinsichtlich des Wertes des Schmuckes auf die Auskunft eines Sachverständigen habe stützen können, der ‒ wenn auch zu Versicherungszwecken ‒ einen Wert von 500.000 EUR angenommen hatte, sei es nicht zu beanstanden, wenn das LG von diesem Wert des Schmuckes ausgeht. Alsdann hat das LG nach Ansicht des OLG indes zu Unrecht einen Abschlag in Höhe von 50 Prozent vorgenommen.
Da der Anspruch auf Wertermittlung, vergleichbar dem Anspruch auf Auskunft und der Versicherung an Eides statt, nur ein Hilfsanspruch für die Bemessung des späteren Zahlungsanspruchs ist, hat das OLG einen entsprechende Abschlag vorgenommen und ist von einer Quote zwischen 1/10 und 1/4 ausgegangen. Die Quote sei umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Pflichtteilsberechtigten und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen seien (BGH ZEV 06, 265). Letztlich ist das OLG von einer Quote von 1/10 ausgegangen, weil der Klägerin die Schmuckstücke bekannt gewesen seien und keine besonderen Schwierigkeiten bei der Wertermittlung durch ein Gutachten vorgelegen hätten.