· Fachbeitrag · Pflichtteilsprozess
Keine Kostenerstattung für ein Privatgutachten zur Wertermittlung
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
| Bei der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens zur Wertermittlung ist zu differenzieren: Wertermittlungsgutachten gem. § 2314 BGB sind nicht erstattungsfähig. Dasselbe gilt, wenn das Wertermittlungsgutachten erst aufgrund einer Verurteilung des Erben durch Teilurteil eingeholt worden ist. Der Beitrag zeigt, in welchen Fällen Gutachterkosten dem § 91 ZPO unterfallen. |
Sachverhalt
Der Kläger (K) machte Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagten (B) als Erben geltend. Während des laufenden Rechtsstreits holten die B ein Privatgutachten ein, um den Wert einer Eigentumswohnung zu ermitteln, nachdem sie durch Teil-Anerkenntnisurteil hierzu verurteilt worden waren. Dafür fielen Kosten an. Nach dem Endurteil mussten der K 70 Prozent und die B 30 Prozent der Kosten des Rechtsstreits tragen.
Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die B auch die ihnen durch die Einholung des Privatgutachtens entstandenen Kosten angemeldet. Sie meinen, es handele sich um Kosten des Rechtsstreits. Das Gutachten sei bedeutsam gewesen, um den Pflichtteilsanspruch des K beziffern zu können, da sich dieser darauf berufen habe, einen solchen Anspruch in erheblicher Höhe zu haben. Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung bezüglich der für die Einholung des Privatgutachtens entstandenen Kosten antragsgemäß durchgeführt. Die sofortige Beschwerde der B war erfolgreich (OLG Köln 16.4.18, 17 W 39/18, Abruf-Nr. 204287).
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