29.03.2017 · Fachbeitrag · PKH
Schonvermögen ist seit dem 1.4.17 auf 5.000 EUR gestiegen
| Gem. § 115 Abs. 3 ZPO ist das Vermögen einzusetzen, soweit es für die Partei zumutbar ist, um den Prozess zu führen. Es wird auf § 90 SGB XII verwiesen. Gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII müssen kleinere Barbeträge nicht eingesetzt werden. Durch die zweite VO zur Änderung der VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII ist das nicht einsetzbare Schonvermögen seit dem 1.4.17 auf 5.000 EUR erhöht worden. |
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