· Fachbeitrag · Prozesskosten
Kostenfestsetzung zugunsten unbekannter Erben möglich
| Bei einer wirksamen Kostengrundentscheidung zulasten einer Partei kann, wenn die gegnerische Partei während des Verfahrens stirbt, auf Antrag der Prozessbevollmächtigten ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten „der unbekannten Erben“ ergehen. Die Prozessvollmacht gilt weiter, § 86 ZPO. Ebenso wie bei einem auf dem Erfolg einer Klage fußenden Kostenfestsetzungsantrag des Nachlasspflegers kann von der namentlichen Benennung der Erben abgesehen werden, wenn deren Identität ansonsten gesichert erscheint ( OLG Koblenz 8.11.11, 14 W 639/11, Abruf-Nr. 120428 ). |
PRAXISHINWEIS | Bei der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ist § 750 ZPO zu beachten. Das heißt, es ist eine namentliche Benennung der Erben erforderlich. Insoweit kann aber gemäß § 1960 Abs. 2 BGB ein Nachlasspfleger bestellt werden. Dieser kann die Umschreibung des Titels veranlassen (§ 727 Abs. 1 ZPO) und aus eigenem Recht die Zwangsvollstreckung zugunsten des Nachlasses betreiben. Denn einem Nachlasspfleger stehen bei Klageverfahren grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung, einen solchen Rechtsstreit zu führen: Er kann in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des oder der Erben (BGHZ 49, 1, NJW 68, 353) die den Erben zustehenden Ansprüche in deren Namen geltend machen. Er kann aber auch persönlich als Nachlasspfleger die Rolle der Prozesspartei wahrnehmen (vgl. § 780 Abs. 2 ZPO) und als Kläger zum Nachlass gehörige Rechte einklagen (BGH 22.1.81, IVa ZR 97/80, NJW 81, 2299). |