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  • · Nachricht · Prozesskostenhilfe (PKH)

    Gerichtskosten: Erbe haftet nicht in einem größeren Umfang als der Erblasser

    | Hat der Erbe der PKH - Partei, bei dem die persönlichen Voraussetzungen für eine PKH - Bewilligung nicht vorliegen, den Rechtsstreit nicht aufgenommen, haftet er auch nicht für die vor dem Erbfall entstandenen Gerichtskosten (Abgrenzung zu OLG Frankfurt NJW - RR 96, 776), OLG Koblenz 16.11.12, 14 W 625/12. |

    Sachverhalt

    Der Antragsteller E ist Erbe der verstorbenen T, der Prozesskostenhilfe bewilligt war. T wurde ärztlich fehlerhaft behandelt. Der deswegen geführte Rechtsstreit endete mit einem Vergleich der Hauptsache, die damit erledigt war. Über die Kosten entschied das LG nach § 91 a ZPO und legte der anwaltlich vertretenen T einen Teil der Kosten auf. Die Folge war eine an den E adressierten Gerichtskostenrechnung. E meint, die beklagten Ärzte müssten die gesamten Kosten tragen, er selbst schulde keine Gerichtskosten.

     

    Das LG hat darin eine sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung gesehen und dem vermeintlichen Rechtsmittel nicht abgeholfen. Als Gründe der Unzulässigkeit nannte das LG den nicht eingehaltenen beim LG bestehenden Anwaltszwang, aber auch die Einlegung außerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO.

    Entscheidungsgründe

    Die Sache wird unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung an das LG zurückgegeben. Der E beanstandet nicht die Kostengrundentscheidung, sondern den gerichtlichen Kostenansatz. Ist die Prozesserklärung einer Partei auslegungsbedürftig und auslegungsfähig und kann das Erstrebte durch das scheinbar in Betracht kommende nicht erreicht werden, während das Begehren auf einem anderen, noch dazu kostenfreien Weg (§ 66 Abs. 8 GKG) Erfolg haben kann, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Partei nur von dem zulässigen Rechtsbehelf Gebrauch machen will. Das ist hier die Erinnerung gegen den gerichtlichen Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 GKG).

     

    Der Senat ist gehindert, darüber in der Sache zu entscheiden, weil es an der unerlässlichen Anhörung des Bezirksrevisors bei dem LG fehlt (Art. 103 Abs. 1 GG). Entbehrlich wäre die Anhörung allenfalls, wenn der Senat den Kostenansatz bestätigen und die Erinnerung zurückweisen würde.

     

    Das ist deshalb nicht möglich, weil ein Erbe grundsätzlich kostenmäßig nicht in größerem Umfang als der Erblasser vor dem Tod haftet (§ 1967 BGB). Ob etwas anderes gilt, wenn der Erbe den Rechtsstreit aufgenommen und fortgeführt hat, steht nicht zur Entscheidung an.

     

    Eine Volltextveröffentlichung finden Sie hier!

    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Koblenz&Datum=16.11.2012&Aktenzeichen=5%20W%20625/12

    Quelle: ID 37606990