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  • · Nachricht · Prozesskostenhilfe

    Rückwirkende Bewilligung nach dem Tod des Hilfebedürftigen

    | Prozesskostenhilfe (PKH) ist eine Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und kann deshalb nach dem Tod des Hilfebedürftigen grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden. Allerdings muss die Bewilligung der PKH nach dem Tod des Hilfebedürftigen rückwirkend erfolgen, wenn das Gericht bei einem ordnungsgemäßen, unverzüglichen Geschäftsgang die PKH zu einem früheren Zeitpunkt hätte bewilligen können (LSG Sachsen 24.10.2012, L 3 AL 39/12 B ER, n.v.). |

     

    Ausgangsentscheidung war ein Beschluss des SG Dresden (8.3.12, S 8 AL 86/12 ER). Das LSG Sachsen bestätigt seine bisherige Rechtsprechung (20.11.09. L 3 B 261/08 AS-PKH) und die des BSG (2.12.87, 1 RA 25/87).

    Quelle: ID 37350980