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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Anfechtung eines Lebensversicherungsvertrags nach dem Tod des Versicherten

    | Beruft sich die beklagte Versicherung im Rechtsstreit um die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung nach erklärter Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung zum Nachweis der von ihr behaupteten bewusst falschen Beantwortung von Gesundheitsfragen durch den Versicherten im Antragsformular auf das Zeugnis des Hausarztes des mittlerweile Verstorbenen, ist von einer mutmaßlichen Entbindung des Arztes von seiner Schweigepflicht (§ 385 Abs. 2 ZPO) nicht auszugehen, weshalb der Arzt zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Ein Interesse des Verstorbenen an der Aussage des Zeugen besteht nicht. Wurden Gesundheitsfragen wahrheitswidrig beantwortet, geht sein Interesse vielmehr dahin, dies nicht zu offenbaren (OLG Karlsruhe 3.9.14, 12 W 37/14). |

     

    Am 10.9.03 unterzeichneten die Mutter die Klägers als Versicherungsnehmerin und versicherte Person sowie der am 30.1.10 verstorbene Vater des Klägers als weitere versicherte Person einen Antrag auf Abschluss einer Risikolebensversicherung (Versicherungssumme 75.000 EUR), den die Beklagte annahm. Kläger und Beweisführerin streiten darüber, ob die Beweisführerin den Versicherungsvertrag wirksam angefochten hat. Die Beweisführerin trägt vor, die Eltern des Klägers hätten u.a. im Antrag wissentlich die auf den mittlerweile Verstorbenen bezogene nachfolgende Gesundheitsfrage fälschlicherweise mit „Nein“ beantwortet. Zudem hätten sie der Wahrheit zuwider angegeben, dass der Vater keinen Hausarzt habe. Die Beweisführerin trägt vor, sie habe nach Mitteilung des Todesfalls bei ihrer Leistungsprüfung einen ärztlichen Bericht des ehemaligen Hausarztes des Verstorbenen, des Zeugen Dr. G., erhalten, in dem dieser mitgeteilt habe, dass der Verstorbene im Juli 03 von ihm wegen eines tubulovillösen Adenoms behandelt worden sei. Die hierdurch veranlasste Nachfrage der Beklagten habe der Zeuge mit Schreiben vom 24.4.10 beantwortet. Die Beweisführerin behauptet, der Vater des Klägers sei an den Folgen eines Darmkarzinoms gestorben. Sie hat für ihr Vorbringen zum Gesundheitszustand und zum Behandlungsverlauf Beweis angetreten durch Benennung von Dr. med. G. als Zeugen. Der Zeuge hat sich mit Schreiben vom 14.10.13 und 2.12.13 auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen, das die Beweisführerin in Abrede stellt. Das LG hat durch Zwischenurteil die Zeugnisverweigerung des Zeugen Dr. G. für rechtmäßig erklärt. Hiergegen wendet sich erfolglos die sofortige Beschwerde der Beweisführerin.

     

    Es ist keine mutmaßliche Entbindung von der Schweigepflicht anzunehmen. Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Willens des Verstorbenen gibt es im vorliegenden Fall nicht. Aufseiten des Verstorbenen ist kein Interesse an einer Aussage des Zeugen Dr. G. auszumachen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beweislast für einen Anfechtungsgrund bei der Beweisführerin liegt. Treffen die Angaben zu den Gesundheitsfragen im Antragsbogen zu, benötigt der Versicherte hierfür keine Bestätigung. Sind sie falsch, geht sein Interesse dahin, dass dies nicht in einer Beweisaufnahme offenbart wird. Der vom OLG Naumburg (VersR 05, 817) angesprochene Zweifelsfall liegt hier somit nicht vor, sodass der Senat offen lassen kann, ob und inwieweit bei derartigen Sachverhalten dem die Aussage verweigernden Zeugen eine nachvollziehbare Darlegung seiner Gründe abverlangt werden kann. Das LG hat bereits mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass die Frage des Bestehens eines Zeugnisverweigerungsrechts unabhängig von der - sich im Beschwerdeverfahren nicht stellenden - Frage nach der Verwertbarkeit der von der Beweisführerin vorgerichtlich erlangten schriftlichen Angaben des Zeugen zu beantworten ist.

     

    (Quelle: Homepage des OLG Karlsruhe http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=OLG+Karlsruhe&Art=en&sid=c66e41857dfafc7ae484cd3c868fb956&nr=18548&pos=0&anz=1)

    Quelle: ID 42991732