· Fachbeitrag · Prozessrecht
Lebensversicherung: Anfechtung nach dem Tod des Versicherten
| Beruft sich die beklagte Versicherung im Rechtsstreit um die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung nach erklärter Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung zum Nachweis der von ihr behaupteten bewusst falschen Beantwortung von Gesundheitsfragen durch den Versicherten im Antragsformular auf das Zeugnis des Hausarztes des mittlerweile Verstorbenen, ist von einer mutmaßlichen Entbindung des Arztes von seiner Schweigepflicht (§ 385 Abs. 2 ZPO) nicht auszugehen (OLG Karlsruhe 3.9.14, 12 W 37/14, n.v., Abruf-Nr. 142940 ). |
Der Arzt ist zur Zeugnisverweigerung berechtigt, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Ein Interesse des Verstorbenen an der Aussage des Zeugen besteht nicht. Wurden Gesundheitsfragen wahrheitswidrig beantwortet, geht sein Interesse vielmehr dahin, dies nicht zu offenbaren.
PRAXISHINWEIS | Geheimhaltungswünsche des Erblassers können infolge der durch seinen Tod veränderten Sachlage überholt sein. Ein Patient mag ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die ungünstige Prognose seiner Krankheit und seiner geringen Lebenserwartung nicht bekannt werden. Das Geheimhaltungsinteresse erledigt sich i.d.R. mit dem Tod. Der Umfang der ärztlichen Schweigepflicht kann mit dem Tod des Patienten abnehmen. Maßgebend für die Frage, ob und wie weit der Arzt von seiner Schweigepflicht nun freigestellt ist, ist aber grundsätzlich der erklärte oder der mutmaßliche Wille des Patienten (BGHZ 91, 392 = FamRZ 84, 994). Die Möglichkeit zur Schweigepflichtentbindung (§ 385 Abs. 2 ZPO) ist als höchstpersönliches Recht nicht vererblich, vgl. auch § 18 Abs. 2, 2. HS. BNotO für Notare. |