· Fachbeitrag · Prozessrecht
Beschwerde ist unzulässig, wenn mit dieser die Erteilung eines anderen Erbscheins erstrebt wird
von RiLG Dr. Andreas Möller
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer ausschließlich die Erteilung eines anderen als des von ihm erstinstanzlich beantragten Erbscheins begehrt (OLG Dresden 31.1.11, 17 W 84/11, ZErb 11, 249, Abruf-Nr. 120140). |
Sachverhalt
Die Ehefrau des Erblassers (im Folgenden Beteiligte) beantragte zunächst, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin ausweist. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Mit der eingelegten Beschwerde möchte sie die Erteilung eines Erbscheins erreichen, der sie als hälftige Miterbin neben der Adoptivmutter des Erblassers ausweist. Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beteiligte nicht versucht, die in der angegriffenen Entscheidung liegende Beschwer zu beseitigen. Vielmehr erstrebt sie mit der Beschwerde die Erteilung eines ganz anderen Erbscheins. Dieser muss beim Nachlassgericht beantragt werden.
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